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1. Vertragliche Haftung vs. ausservertragliche Haftung

Wir unterscheiden den Entstehungsgrund einer Zahlungspflicht in zwei Kategorien:

Für das entstehen einer ausservertraglichen Haftpflicht wird ein Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit) vorausgesetzt.

Unter Schaden versteht man nur die wirtschaftliche, in Geldwert messbare Vermögensverminderung.

Dagegen ist die Genugtuung die Entschädigung für den nicht direkt in Geld ausdrückbaren, seelischen, immateriellen Schaden.

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2. Ausservertragliche Haftung

Dort, wo keine vertragliche Beziehungen zwischen schädigender und geschädigter Person besteht, sprechen wir von ausservertraglicher Haftung, und wir unterscheiden die Verschuldenshaftung und die Kausalhaftung.

2.1 Verschuldenshaftung

Art. 41 Abs. 1, OR, beschreibt den Grundsatz der Verschuldenshaftung:

"Wer einem anderen wiederrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet."

Damit jemand aus Verschulden haftet, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: