Das Gesellschaftsrecht ist für die ganze Schweiz einheitlich geregeltt, und zwar im Obligationenrechtt, Art. 530 - 956 OR.
Wir führen folgende Bestimmung einiger Begriffe ein:
Eine juristische Person hat Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie nicht nur rechtsfähig ist, sondern nach ZGB Art. 53 aller Rechte und Pflichten fähig ist, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
Das Schweizerische Obligationenrecht regelt in OR Art. 530 ff. die rechtlich erlaubten Gesellschaftsformen im Sinne eines "Numerus Clausus". Dies bedeutet, dass der Unternehmer nur eine nach OR vorgesehenen Gesellschaftsformen für seine Geschäftsfähigkeit wählen kann.
Folgende Gesellschaftsformen sind für unternehmerische Aktivitäten die geeignetsten: